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Steuervorteile
Holen Sie sich Geld vom Staat zurück
Wer jetzt verschönert oder modernisiert kann kräftig Steuern sparen. Bereits 2007 wurde die steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen verbessert. Im Rahmen des Konjunkturpaketes I hat die Bundesregierung die Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen bei Instandhaltungs-
Welche Handwerkerleistungen sind begünstigt?
Lust auf eine neue, kreative Wandgestaltung in Ihrem Wohnraum? Frische Farbe im Schlafzimmer? Einen neuen Look für die Fassade? Oder auf eine moderne Wärmedämmung von Fassade, Dachboden oder Kellerdecke für die effiziente Einsparung von Heizenergie? Der Steuerbonus kann für alle Verschönerungs-
•Wärmedämmung von Fassade, Dachboden oder Kellerdecke
•Lackierarbeiten an Fenstern, Türen, Heizkörpern, Treppengeländern etc.
•Um-
•Innenraumgestaltung (Wand-
•Bodenbelags-
•Neu-
•Anstrich-
•Nachweis der ausgeführten Arbeiten in Form einer Handwerkerrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und
•darin die gesonderte Auflistung der Lohnkosten sowie Fahrtkosten, da nur diese begünstigt sind*
•Die Rechnung muss „unbar“ beglichen werden, d.h. der Rechnungsbetrag muss auf das Konto des Malerbetriebes überwiesen werden
•Als Nachweis für die Zahlung ist ein Beleg Ihres Kreditinstitutes (Kontoauszug oder Überweisungsbeleg) erforderlich
Wie berechnet sich der Steuerbonus?
Pro Haushalt beträgt der Bonusanspruch 20 % von maximal 6.000 € Lohnkosten. Somit ist eine Steuerentlastung von bis zu 1.200 € drin. Von Vorteil ist, dass die Lohnkosten entweder einer Handwerkerrechnung entstammen oder aus mehreren gesammelt werden können. Und: Der Steuerbonus ist keine einmalige Sache. Er kann – natürlich entsprechende Handwerkerrechnungen vorausgesetzt – in jedem Jahr einmalig in Anspruch genommen werden.
So kommen Sie zu Ihrem Steuerbonus!
Reichen Sie die Rechnung/en Ihres Handwerkers zusammen mit dem Zahlungsbeleg/en Ihrer Bank im Rahmen der jährlichen Einkommenssteuererklärung bei Ihrem Finanzamt ein. Der Steuerbonus wird direkt von Ihrer Steuerlast abgezogen.
Und wann gibt es keinen Steuerbonus?
Wichtig zu wissen: Wer die Lohnkosten des Handwerkers als Betriebsausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben geltend macht, erhält keinen Steuerbonus.
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