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DIN 18345 Wärmedämm-Verbundsysteme

Ebene 2

VOB DIN 18345 Wärmedämm-Verbundsysteme                       
Neueste Fassung 2016

Achtung diese Seiten darf nur für den Eigenbedarf
verwendet werden!

Auszug aus der VOB, für den Kunden wichtige Vertragsgrundlagen. (Nebenleistungen, Besondere Leistungen und Abrechnung)  



Nebenleistungen sind: Arbeiten die zur der Leistung gehören.                                                                                                
Besondere Leistungen sind: Arbeiten die nicht zu der Leistung gehören.                                                                                                                                                             



Auszug aus der VOB DIN 18345

4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen

4.1 Nebenleistungen
sind ergänzend zur ATV DI N 18299, Abschnitt 4.1 , besondere:

4.1.1 Auf-, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für eigene Leistungen, sofern die zu bearbeitende Fläche nicht höher als 3,50 m über der
Standfläche des hierfür erforderlichen Gerüstes liegt.

4.1.2 Ausgleichen abgestufter oder geneigter Standflächen von Gerüsten bis
40 cm Höhenunterschied, z. B. über Treppen oder Rampen.

4.1.3 Reinigen des Untergrundes, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt 4.2.9.

4.1.4 Vorlegen vorgefertigter Oberflächen- und Farbmuster.

4.1.5 An- und Beiputzarbeiten, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt 4.2.26.

4.1.6 Schutz von Bauteilen vor Verunreinigungen und Beschädigungen während der Arbeiten durch loses Abdecken, Abhängen oder Umwickeln,
ausgenommen Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4.2.7.

4.2 Besondere Leistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299,

Abschnitt 4.2, z. B.:

4.2.1 Vorhalten von Aufenthalts- und Lagerräumen, wenn der Auftraggeber Räume, die leicht verschließbar gemacht werden können, nicht zur Verfügung stellt.

4.2.2 Auf-, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für Leistungen anderer Unternehmer.

4.2.3 Auf-, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für eigene Leistungen, sofern die zu bearbeitende oder zu bekleidende Fläche höher als 3,50 m
über der Standfläche des hierfür erforderlichen Gerüstes liegt.

4.2.4 Auf-, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten mit abgestufter oder geneigter Standfläche, z. B. über Treppen oder Rampen,
sofern ein Ausgleich von mehr als 40 cm erforderlich ist.

4.2.5 Schließen von Ankerlöchern für die Gerüstverankerung.

4.2.6 Maßnahmen zum Schutz vor ungeeigneten klimatischen Bedingungen nach Abschnitt 3.1.3, z. B. feinmaschiges Gerüstnetz, Einhausung, Beheizung.

4.2.7 Besonderer Schutz von Bau- und Anlagenteilen, z. B. Abkleben von Fenstern, Türen, Böden, Belägen, Treppen, Hölzern, Dachflächen und
oberflächenfertigen Teilen, staubdichtes Abkleben von empfindlichen Einrichtungen und technischen Geräten, Auslegen von Hartfaserplatten oder Bautenschutzfolien
ab 0,2 mm Dicke.

4.2.8 Entfernen von vorhandenen Schutzfolien und dergleichen, z. B. an Fensterbänken, Leichtmetallprofilen.

4.2.9 Reinigen des Untergrundes von grober Verschmutzung, z. B. Mörtelreste, Farbreste, Öl, soweit diese nicht vom Auftragnehmer verursacht wurden.

4.2.10 Vorbehandeln des Untergrundes, z. B. durch Abschlagen, Aufpicken, Aufrauen, Hochdruckreinigen. Aufbringen von Grundierungen, Verfestigern, Haftbrücken,
Entfernen von Algen und Pilzbefall, biozides Vorbehandeln und dergleichen.

4.2.11 Beseitigen von Hindernissen im Untergrund, z. B. Entfernen von Betongraten, Schaum rückständen, nicht mehr benötigten Verankerungsbügeln für Konsolgerüste.

4.2.12 Herstellen und Anbringen von Musterflächen, Musterkonstruktionen und Modellen.

4.2.13 Liefern bauphysikalischer Nachweise.

4.2.14 Erstellen von Verlege- und Montageplänen.

4.2.15 Ausgleichen von größeren Unebenheiten des Untergrundes als nach DIN 18202 zulässig.

4.2.16 Erfüllen erhöhter Anforderungen an die Ebenheit oder Maßhaltigkeit (siehe Abschnitt 3.1.2).

4.2.17 Herstellen von Oberputzen abweichend von der Ausführung nach Abschnitt 3.2.7.1.

4.2.18 Ausführung farbiger Putze. Beschichtung des Oberputzes.

4.2.19 Leistungen zum Schutz gegen Algen- und Pilzbefall.

4.2.20 Anpassen und Anschließen an Bauteile und Durchdringungen, z. B. an Verankerungen, Dachsparren, Fensterbankhalterungen, Abdeckungen.

4.2.21 Herstellen von Aussparungen.

4.2.22 Schließen und Verputzen von Schlitzen und Aussparungen.

4.2.23 Einbauen von Fensterbänken, deren Halterungen, Abdeckungen, Profilen und Dekorprofilen sowie Herstellen von Fenster- und Türumrahmungen,
Faschen, Putzbändern, Schattenfugen, Bossierungen und dergleichen.

4.2.24 Herstellen von Ecken, Gehrungen, Kreuzungen, Verkröpfungen und Endungen an Dekorprofilen und dergleichen.

4.2.25 Einbau von Sturzeckwinkeln, Sockelprofilen, Lüftungsprofilen, Bossenprofilen und dergleichen.

4.2.26 An- und Beiputzarbeiten, soweit sie nicht im Zuge mit den übrigen Dämmarbeiten an der Fassade je Fassadenseite ausgeführt werden können.

4.2.27 Zuschnitte zur Anpassung an Schrägen und gebogene oder andersartig geformte Bauteile sowie Ausschneiden von Dämmstoffplatten für auf dem Untergrund verlegte Leitungen.

4.2.28 Herstellen von Hilfskonstruktionen zur Befestigung von Markisen, Werbeträgern und dergleichen, z. B. mit Montagezylindern sowie Herstellen von im Bauwerk verbleibenden Verankerungen, z. B. für Gerüste und dergleichen.

4.2.29 Herstellen von Abschottungen, Schürzen und Scheinunterzügen, Ablagen, Abdeckungen, Lisenen und dergleichen.

4.2.30 Herstellen von Bewegungs- und Scheinfugen sowie Fugendichtungen. 4.2.31 Herstellen von Brandbarrieren, Brandriegeln und dergleichen.

4.2.32 Leistungen für den Brand-, Schall-, Wärme-, Feuchte- und Strahlenschutz, soweit diese über die Leistung nach Abschnitt 3 hinausgehen.

4.2.33 Zusätzliches Dübeln oder mechanisches Befestigen von Dämmstoffplatten (siehe Abschnitt 3.2.3 und 3.2.4).

4.2.34 Abdichten des Putzes gegen Feuchtigkeit im erdberührten Bereich, im Spritzwasserbereich, Einbau von Abdichtungen unterhalb von Fensterbänken und dergleichen.

4.2.35 Aus- und Einbauen von z. B. Beschlagteilen, Schaltern, Steckdosennabdeckungen und dergleichen sowie Aufkleben von Dichtprofilen.

5 Abrechnung

Ergänzend zu ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:

5.1 Allgemeines

5.1.1 Der Ermittlung der Leistung - gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt - sind für Wärmedämm-Verbundsysteme und verputzte Außenwärmedämmungen
die Maße der fertig

--verputzten Oberflächen,

--belegten Oberflächen zugrunde zu legen.

Zur Leistungsermittlung sind die vereinfachenden Regeln, wie Übermessungsregeln und Einzelregelungen anzuwenden.

5.2 Ermittlung der Maße/Mengen

5.2.1 Für Wärmedämm-Verbundsysteme und verputzte Außenwärmeedämmungen, Auffütterungen, Dübelungen sowie Vorbehandeln von Untergründen
gelten die Maße der fertig verputzten oder belegten Oberfläche.

5.2.2 Bei der Ermittlung der Maße wird jeweils das größte, gegebenenfalls abgewickelte Bauteilmaß zugrunde gelegt, z. B. bei Wandanschlüssen,
umlaufenden Friesen, Faschen, Dachsparren und dergleichen.

5.2.3 Rückflächen von Nischen, auch wenn sie durch geringere Dämmstoffdicken gebildet werden, sowie Leibungen werden unabhängig von ihrer Einzelgröße
mit ihren Maßen gesondert gerechnet.

5.2.4 Unmittelbar zusammenhängende, verschiedenartige Aussparungen, z. B. Öffnung mit angrenzender Nische, werden getrennt gerechnet.

5.2.5 Bindet eine Aussparung anteilig in angrenzende, getrennt zu rechnende Flächen ein, wird zur Ermittlung der Übermessungsgröße die
jeweils anteilige Aussparungsfläche gerechnet.

5.2.6 Flächen, die sich nicht durch die Anwendung einfacher mathematischer Formeln, z. B. für Rechtecke, Dreiecke, Trapeze, Rauten ermitteln lassen,
werden durch Aufteilung in umschriebene Rechtecke mit einer jeweiligen Breite von 1 m ermittelt.

5.3 Übermessungsregeln

Bei der Ermittlung der Maße für die Übermessung sind die kleinsten Maße der Aussparung zugrunde zu legen.

Übermessen werden:

5.3.1 Bei Abrechnung nach Flächenmaß

Aussparungen, z. B. Öffnungen, Nischen, Brandbarrieren mit einer Einzeigröße s; 2,5 m2,

--Unterbrechungen in der zu bearbeitenden Fläche, z. B. durch Stützen, Unterzüge, Vorlagen, Balkonplatten, Podeste, Profile, Gurte, Friese,
Umrahmungen, Nuten, Vertiefungen, Putzbänder, Brandriegel mit einer Einzelbreite s; 30 cm,

--Fugen, Dekorprofile und Dekorelemente. 5.3.2 Bei Abrechnung nach Längenmaß - Unterbrechung von Einzellängen s; 1 m.

5.4 Einzelregelungen

5.4.1
Dekorprofile und Dekorelemente werden gesondert gerechnet.

5.4.2 Gehrungen, Kreuzungen, Verkröpfungen und Endungen sowie Dekorgesimse werden gesondert gerechnet.


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