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VOB DIN 18451 Gerüstbauarbeiten
Neueste Fassung 2016
Achtung diese Seiten darf nur für den Eigenbedarf
verwendet werden!
Auszug aus der VOB, für den Kunden wichtige Vertragsgrundlagen.
(Nebenleistungen, Besondere Leistungen und Abrechnung)
•Nebenleistungen sind: Arbeiten die zur der Leistung gehören.
•Besondere Leistungen sind: Arbeiten die nicht zu der Leistung gehören.
Auszug aus der VOB DIN 18451
4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen
4.1 Nebenleistungen sind ergänzend zur ATV 01 N 18299, Abschnitt 4.1 , insbesondere:
4.1.1 Schutz von Bau-
4.1.2 Vorlegen von Typgenehmigungen oder Zulassungen.
4.1.3 Einsetzen von Fußplatten und Auslegen von Unterlagsbohlen unter den Gerüstfußpunkten bei Arbeits-
4.1.4 Errichten eines Leiterganges je Gerüst bis 50 m Länge; je weitere angeefangene 50 m Gerüstlänge Errichten eines zusätzlichen Leiterganges.
4.1.5 Einbau der zur Befestigung der Gerüste benötigten Verankerungsselemente und Ausbau der nicht nach Abschnitt 3.9 im Bauwerk zu belassenden Teile beim Abbau der Gerüste,
ausgenommen Leistungen nach Abschnitt 4.2.21.
4.1.6 Einmalige Einweisung und Lieferung von Bedienungsanleitungen bei Übergabe von Absenkanlagen, Kletterbühnen, Aufzügen und fahrbaren Arbeitsbühnen.
4.1.7 Prüfung und Wartung des Gerüstes hinsichtlich des technischen Verschleißes.
4.2 Besondere Leistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299,
Abschnitt 4.2, z. B.:
4.2.1 Freimachen des Geländes für Standflächen des Gerüstes. Schutz und Rückschnitt von Pflanzen und Bäumen.
4.2.2 Herbeiführen der erforderlichen öffentlich-
4.2.3 Übernahme von Gebühren und Kosten der bauaufsichtlichen Genehmigung, für die Abnahme der Gerüste und für die Genehmigungen und Erlaubnisse nach Abschnitt 4.2.2.
4.2.4 Verkehrssicherungsarbeiten zur Regelung, Führung und Sicherung des öffentlichen Straßenverkehrs.
4.2.5 Aufwendungen für die Inanspruchnahme fremder Grundstücke.
4.2.6 Erstellen statischer Berechnungen und der für Nachweise erforderlichen Zeichnungen, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt 4.1.2.
4.2.7 Beseitigen von Mängeln des Untergrundes.
4.2.8 Herstellen und Entfernen von Hilfsgründungen.
4.2.9 Schutz gegen Beschädigung von Bauwerken, Gebäudeteilen, Anlagen und deren Zugängen beim Gebrauch der Gerüste.
4.2.10 Errichten weiterer Leitergänge über die nach Abschnitt 4.1.4 erforderliche Anzahl hinaus.
4.2.11 Errichten von Treppentürmen.
4.2.12 Abschnittweiser Auf-
4.2.13 Nachträgliches Bekleiden von Gerüsten und Maßnahmen zur Aufnahme der zusätzlichen Lasten.
4.2.14 Vom Auftraggeber verlangte Änderungen vertragsgemäß ausgeführter Gerüste sowie Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustandes bei unsachhgemäßer Nutzung
(siehe Abschnitt 3.7).
4.2.15 Prüfungen, die über die Leistungen nach Abschnitt 4.1.7 hinausgehen, z. B. längere Zeiträume der Nichtbenutzung, Veränderungen an den Gerüsten sowie Naturereignisse.
4.2.16 Errichten von frei stehenden Gerüsten.
4.2.17 Ballastierungen und Leistungen für Maßnahmen zur Lastumleitung.
4.2.18 Entfernen von Schalungen, die nicht zur Leistung des Auftragnehmers gehören.
4.2.19 Gebrauchsüberlassung über die Grundeinsatzzeit hinaus (siehe Abschnitt 3.11).
4.2.20 Umsetzen der Verankerungen von Gerüsten.
4.2.21 Einbau von Dauergerüstankern. Einbau und Ausbau von besonderen Veran keru ng selementen.
4.2.22 Schließen von Aussparungen und Ankerlöchern.
4.2.23 Reinigen und Abräumen der Gerüste von grober Verschmutzung, Abfällen und Rückständen jeder Art, soweit der ordnungsgemäße Abbau
oder die Wiederverwendung ohne diese Vorleistungen nicht möglich ist.
4.2.24 Beseitigen von Eis und Schnee auf Gerüsten und Wetterschutzdächern.
4.2.25 Zusätzliche Einweisungen, soweit diese über die Regelungen in Abschnitt 4.1.6 hinausgehen.
5 Abrechnung
Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:
5.1 Allgemeines
5.1.1 Zur Leistungsermittlung sind die vereinfachenden Regeln wie Übermessungsregeln und Einzelregelungen anzuwenden.
5.1.2 Die Abrechnung erfolgt, getrennt nach Bauart und Verwendungszweck, nach dem Raummaß, dem Flächenmaß, dem Längenmaß oder nach Anzahl.
5.1.3 Die Ermittlung der Leistung erfolgt funktionsbezogen gesondert. Gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt,
sind jeweils in Abhängigkeit von Bauart, Verwendungszweck und Abrechnungseinheit entweder die Maße der eingerüsteten Flächen
oder die Flächen der Außenseiten der Gerüstkonstruktion zugrunde zu legen.
Die Maße der eingerüsteten Flächen sind zugrunde zu legen,
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Die Maße der Außenseiten der Gerüstkonstruktion sind zugrunde zu legen,
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5.1.4 Als eingerüstete Fläche gelten die Flächen und Bauteile, für deren Bearbeitung oder Schutz das Gerüst erstellt ist.
5.1.5 Als Standfläche eines Gerüstes gilt die vom Gerüst überbaute Fläche zwischen den Einleitungspunkten der Lasten aus der Gerüstkonstruktion in das Bauwerk oder in den Baugrund.
5.1.6 Die Höhe der Gerüste wird von deren Standfläche ausgehend gerechnet.
5.2 Ermittlung der Maße/Mengen
5.2.1 Standgerüste als Arbeitsgerüste
Bei Abrechnung von Standgerüsten als Arbeitsgerüste wird die eingerüstete Fläche wie folgt berechnet:
5.2.1.1 Die Länge wird in der größten horizontalen Abwicklung der eingerüsteten Fläche, mindestens mit 2,5 m, gerechnet.
5.2.1.2 Die Höhe wird von der Standfläche des Gerüstes bis zur höchsten Stelle der eingerüsteten Fläche gerechnet, maximal bis 2 m über der obersten Belagfläche.
5.2.1.3 Werden Gerüste der Höhe nach abschnittsweise auf-
bis zum jeweils obersten Gerüstbeiag, zuzüglich 2 mund abzüglich des Höhenmaßes des jeweils zuvor berechneten Abschnitts, gerechnet.
Werden Gerüste der Länge nach abschnittsweise auf-
5.2.1.4 Teilgerüste vor Dachgauben, Dachaufbauten und dergleichen werden in der Breite entsprechend der Abwicklung der eingerüsteten Bauteile
und in der Höhe mit dem Maß bis zur höchsten Stelle dieser Bauteile gerechnet, maximal bis 2 m über der obersten Belagfläche.
Werden die Lasten aus diesen Konstruktionen in ein Standgerüst eingeleitet, ist dieses die Standfläche für die Gerüstkonstruktionen,
im Übrigen findet Abschnitt 5.1.4 Anwendung.
5.2.2 Gerüstverbreiterungen
5.2.2.1 Verbreiterungen von Gerüsten, z. B. mittels Konsolen, zum Ein-
werden zusätzlich zum Standgerüst nach Längenmaß abgerechnet.
5.2.2.2 Für die Ermittlung des Längenmaßes wird die Länge des eingerüsteten oder umrüsteten Bauteils gerechnet, im Übrigen findet Abschnitt 5.2.3.2 Anwendung.
5.2.3 Schutzgerüste
5.2.3.1 Bei Abrechnung von Schutzgerüsten, z. B. Fanggerüst, Dachfanggerüst, Schutzdach, Fußgängertunnel nach Flächenmaß wird die technisch erforderliche Länge
nach DIN 4420-
5.2.3.2 Bei Abrechnung von Schutzgerüsten, z. B. Fanggerüst, Dachfanggerüst, Schutzdach, Fußgängertunnel nach Längenmaß
wird die Länge in der größten Abwicklung an den Gerüstaußenseiten gerechnet.
5.2.3.3 Bei Abrechnung von Schutzeinrichtungen, z. B. Seitenschutz nach Längenmaß, wird die Länge in der größten Abwicklung an den Gerüstaußenseiten gerechnet.
5.2.4 Wetterschutzdächer, Auflagergerüste
5.2.4.1 Wetterschutzdächer und deren Auflagergerüste werden getrennt gerechnet.
5.2.4.2 Bei Abrechnung von Auflagergerüsten für Wetterschutzdächer nach Flächenmaß werden die Ansichtsflächen der Gerüste zugrunde gelegt.
Die jeweilige Länge wird in ihrer größten Abwicklung, gemessen an der Gerüstaußenseite, und die Höhe von der Standfläche bis zur Oberseite der Auflager
für das Schutzdach gerechnet.
5.2.4.3 Bei Abrechnung von Wetterschutzdächern nach Flächenmaß wird die Fläche des Schutzdaches in ihrer vertikalen Projektion gerechnet.
5.2.5 Raumgerüste als Arbeits-
5.2.5.1
5.2.5.2 Bei Abrechnung von Raumgerüsten, die eine oder mehrere freie Belagkanten aufweisen, nach Raummaß sind Länge und Breite des Gerüstes
an den freien Gerüstseiten bis zur Belagkante zu rechnen. Maßgeblich hierfür sind die für die Ausführung der Arbeiten erforderliche oder durch das
Gerüstsystem bedingte Länge und Breite.
5.2.5.3 Die Höhe wird von der Standfläche des Gerüstes durchgängig bis zur höchsten Stelle der vom Gerüst aus zu bearbeitenden Fläche gerechnet,
maximal bis 2 m über der obersten Belagfläche.
5.2.6 Traggerüste
5.2.6.1 Bei Abrechnung von Traggerüsten nach Raummaß wird das Volumen des eingerüsteten Raumes gerechnet.
5.2.6.2 Bei freistehenden und nicht durch Bauwerke oder Bauteile begrenzten Traggerüsten sind Länge und Breite des Gerüstes an den freien Gerüstseiten bis zur Belagkante zu rechnen, soweit die Maße der Gerüste für die Ausführung der Arbeiten notwendig oder durch das Gerüstsystem bedingt sind. Schalungsflächen gelten als Belagflächen im Sinne von Abschnitt 5.2.1.2.
5.2.6.3 Bei Traggerüsten für Brücken wird die Breite zwischen den Außenseiten des Überbaus gerechnet, die Länge zwischen den Widerlagern ohne Abzug von Zwischenpfeilern und Stützen.
5.2.6.4 Die Höhe wird von der Standfläche des Gerüstes bis zur Oberseite der Trägerlage des Gerüstes gerechnet.
5.2.7 Hängegerüste
5.2.7.1 Bei Abrechnung von Hängegerüsten mit längenorientierten Gerüstlagen nach Flächenmaß wird die Höhe von der Oberseite der untersten Gerüstlage
bis zu den Lasteinleitungspunkten des Hängegerüstes gerechnet.
5.2.7.2 Bei Abrechnung von Hängegerüsten mit einer flächenorientierten Gerüstlage nach Flächenmaß wird mit den Maßen des Belages gerechnet,
soweit die Maße des Belages für die Ausführung der Arbeiten erforderlich oder durch das Gerüstsystem bedingt sind.
5.2.7.3 Bei Abrechnung von Hängegerüsten mit längenorientierten Gerüstlagen vor Wandflächen nach Flächenmaß wird die Höhe von der Oberseite
der untersten Gerüstlage bis zur höchsten Stelle der eingerüsteten Fläche gerechnet.
5.2.8 Hänge-
5.2.8.1 Als eingerüstete Fläche gelten die Flächen und Bauteile, für deren Bearbeitung oder Schutz die Bühne erstellt ist.
5.2.8.2 Die Länge wird in der größten horizontalen Abwicklung der eingerüsteten Fläche, mindestens mit 2,5 m, gerechnet.
5.2.8.3 Die Höhe wird von der Oberseite der untersten Bühnenlage bis zur höchsten Stelle der eingerüsteten Fläche gerechnet, maximal bis 2 m über der obersten Belagfläche.
5.2.8.4 Bei Hängebühnen, von denen aus nur Teilflächen bearbeitet werden, gilt Abschnitt 5.2.7 sinngemäß.
5.2.9 Überbrückungen
Bei der Ermittlung der Maße für Überbrückungen, z. B. bei Öffnungen, Dächern, Gebäudeteilen, Anbauten, Durchfahrten, wird bei Abrechnung nach Längenmaß
die Länge des überbrückten Zwischenraumes gerechnet.
5.2.10 Gerüstbekleidungen
Bei der Ermittlung der Maße für Gerüstbekleidungen sind die Maße der tatsächhlichen Bekleidungsfläche zugrunde zu legen.
5.2.11 Gerüsttreppen und Treppentürme
Bei Abrechnung von Gerüsttreppen und Treppentürmen nach der Bauhöhe wird die Höhe von der Standfläche der Treppe bis zum obersten Austritt zuzüglich 2 m gerechnet.
5.3 Übermessungsregeln
Übermessen werden:
5.3.1 Unabhängig von ihren Maßen, Öffnungen in der eingerüsteten Fläche, z. B. Fenster, Tore, Durchfahrten, sowie überbrückte Gebäudeteile, Anbauten, Balkone, Erker.
5.3.2 Zwischenräume mit einer Einzellänge :5 2,5 m zwischen Dachgauben, Dachaufbauten und dergleichen, soweit die wandseitige,
durch die Belagkante gebildete Gerüstflucht nicht unterbrochen ist. Ansonsten gelten die Abschnitte 5.2.1 bis 5.2.3 entsprechend.
5.3.3 Vor-
5.4 Einzelregelungen
5.4.1 Einfeldige Gerüste
Bei der Einrüstung kleiner Flächen und Bauteile und bei einfeldigen Gerüsten wird bei der Abrechnung nach Flächenmaß die Länge mit mindestens 2,5 m gerechnet.
5.4.2 Einrüstung von besonders geformten Bauwerken und Bauteilen
Bei Abrechnung von Gerüsten für besonders geformte Bauwerke und Bauteiie, z. B. Kirchturmspitzen, Pfeiler, Windkraftanlagenfundamente,
nach Flächenmaß wird die Länge in der größten horizontalen Abwicklung des eingerüsteten Bauwerkes und die Höhe durchgängig von der Standfläche
des Gerüstes bis zur höchsten Stelle der eingerüsteten Fläche, maximal bis 2 m über der obersten Belagfläche gerechnet.
5.4.3 Gebrauchsüberlassung
5.4.3.1 Werden Gerüste ganz oder abschnittsweise vor dem vereinbarten Tag genutzt, so wird die Gebrauchsüberlassung des Gerüstes
oder der genutzten Gerüstabschnitte vom ersten Tag der Nutzung gerechnet.
5.4.3.2 Die Gebrauchsüberlassung endet mit der Freigabe durch den Auftragggeber zum Abbau durch den Auftragnehmer,
jedoch frühestens drei Werktage nach Zugehen der Mitteilung über die Freigabe beim Auftragnehmer.
5.4.3.3 Die Dauer der Gebrauchsüberlassung -
5.4.3.4 Bei Traggerüsten werden die Dauer der Gebrauchsüberlassung sowie der zu vereinbarende Zeitraum der Vorhaltung während des Auf-