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DIN 18366 Tapezierarbeiten

Ebene 2

VOB DIN 18366 Tapezierarbeiten                         
Neueste Fassung Ausgabe 2016

Achtung diese Seiten darf nur für den Eigenbedarf
verwendet werden!

Auszug aus der VOB, für den Kunden wichtige Vertragsgrundlagen. (Nebenleistungen, Besondere Leistungen und Abrechnung)  

Nebenleistungen sind:          Arbeiten die zur der Leistung gehören.                                                                                                 
Besondere Leistungen sind: Arbeiten die nicht zu der Leistung gehören.                                                                                                                                                              
Abrechnung

Auszug aus der VOB DIN 18366

4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen

4.1
Nebenleistungen sind ergänzend zur ATVDIN 18299, Abschnitt 4.1, insbesondere:

4.1.1 Auf-, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für eigene Leistungen, sofern die zu bearbeitende oder zu bekleidende Fläche nicht höher als 3,50 m
über der Standfläche des hierfür erforderlichen Gerüstes liegt.

4.1.2 Ausgleichen abgestufter oder geneigter Standflächen von Gerüsten bis zu 40 cm Höhenunterschied, z. B. über Treppen oder Rampen.

4.1.3 Schutz von Bau- und Anlageteilen, z. B. von Einrichtungsgegenständen, Rohfußböden, Geländern, Türen, Fenstern vor Verunreinigungen und Beschädigungen
während der Tapezierarbeiten durch loses Abdecken, Abhängen oder Umwickeln, einschließlich anschließender Beseitigung der Schutzmaßnahmen, ausgenommen
Leistungen nach Abschnitt 4.2.10.

4.1.4 Reinigen des Untergrundes, ausgenommen Leistungen nach Abbschnitt 4.2.8.

4.1.5 Aushändigen der Reste der Wandbekleidungen, die nach Abschnitt 5.2.7 als verbraucht gelten, sich aber noch für Instandsetzungen nutzen lassen,
mit Bezeichnung der Verwendungsstelle, z. B. Gebäude, Stockwerk, Raumnummer.

4.1.6 Entfernen und Wiederanbringen von bis zu fünf einfachen Schalter-, Steckdosenabdeckungen und dergleichen einfacher Bauart
(geklemmt oder mit einer Schraube gesichert) je Raum.

4.1.7 Vorlegen vorgefertigter Muster.

4.1.8 FertigstelIen von Bauteilen in mehreren Arbeitsgängen zur Ermöglichung von Arbeiten anderer Unternehmer,
soweit die eigenen Leistungen im Zuge gleichartiger Tapezierarbeiten im selben Geschoss kontinuierlich erbracht werden können.
Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, handelt es sich um Besondere Leistungen nach Abschnitt 4.2.25.


4.2 Besondere Leistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abbschnitt 4.2, z. B.:

4.2.1 Leistungen nach den Abschnitten 3.2.1 und 3.3.1.3.

4.2.2 Vorhalten von Aufenthalts- und Lagerräumen, wenn der Auftraggeber Räume, die leicht verschließbar gemacht werden können, nicht zur Verfügung stellt.

4.2.3 Leistungen zum Schutz vor ungeeigneten Bedingungen nach Abschnitt 3.1.2, z. B. Abschottung, Beheizung.

4.2.4 Auf-, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für Leistungen anderer Unternehmer.

4.2.5 Auf-, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für eigene Leistungen, sofern die zu bearbeitende oder zu bekleidende Fläche höher als 3,50 m
über der Standfläche des hierfür erforderlichen Gerüstes liegt.

4.2.6 Auf-, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten mit abgestufter oder geneigter Standfläche, -z. B. über Treppen oder Rampen,
sofern ein Ausgleich von mehr als 40 cm erforderlich ist.

4.2.7 Auf-, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für eigene Leistungen, sofern die Greifraumtiefe mehr als 60 cm beträgt, z. B. bei Geländern.

4.2.8 Reinigen des Untergrundes von grober Verschmutzung, z. B. Gipsreste, Mörtelreste, Farbreste, Öl, anhaftendem Schleifstaub,
soweit diese nicht durch den Auftragnehmer verursacht wurde.

4.2.9 Aus- und Einräumen oder Zusammenstellen von Möbeln und dergleichen, Aufnehmen von Teppichen, Abnehmen von Vorhangschienen, Lampen und Gardinen.

4.2.10 Besonderer Schutz von Bau- und Anlagenteilen sowie Einrichtungsgegenständen, z. B. durch Abkleben von Fenstern, Türen, Böden, Belägen,
Treppen, Hölzern, Schalter- und Steckdosenabdeckungen, oberflächenfertigen Teilen, staubdichtes Abkleben von empfindlichen Einrichtungen
und technischen Geräten, Staubschutzwände, Gerüstbekleidungen, Schutzanstriche, Auslegen von Hartfaserplatten und Bautenschutzfolien ab 0,2 mm Dicke, Abdeckvlies.

4.2.11 Ausbessern umfangreicher Schäden im Untergrund.

4.2.12 Überbrücken von Putz- und Betonrissen mit Armierungsgewebe.

4.2.13 Entfernen von Beschichtungen sowie von Wand- und Deckennbekleidungen .

4.2.14 Fluatieren und Schleifen von Putzen, Schließen von Lunkern, Entfernen von Schalungsgraten.

4.2.15 Spachteln von Flächen und Leistungen zum Erfüllen höherer Oberflächenqualitätsstufen des zu tapezierenden Untergrundes.

4.2.16 Beispachteln von Übergängen und Nachspachteln von Fugen, Stößen und dergleichen.

4.2.17 Herstellen von An- und Abschlüssen mit Dichtstoffen, z. B. bei Tür- und Fensterbekleidungen.

4.2.18 Einbau von Kantenschutzprofilen, Anschlussleisten, Dekorprofilen, Kordeln, Bordüren und dergleichen.

4.2.19 Entfernen von mikrobiologischem Bewuchs.

4.2.20 Behandeln mit Absperrmitteln, Grundbeschichtungsstoffen, Korrosionssschutzbesch!0tungsstoffen und dergleichen.

4.2.21 Tapezieren von Gesimsen und Hohlkehlen.

4.2.22 Demontieren und Wiederanbringen von Fußleisten und dergleichen.

4.2.23 Gesondertes Tapezieren von Deckeln, z. B. auf Verteilerdosen.

4.2.24 Herstellen und Anbringen von Oberflächen- und Farbmustern sowie Musterflächen für Wand- und Farbgestaltungen, soweit diese Leistungen
über die Leistungen nach Abschnitt 4.1.7 hinausgehen.

4.2.25 Tapezieren in Teilflächen zur Ermöglichung von Arbeiten anderer Unternehmer, soweit die eigenen Leistungen nicht im Zuge
gleichartiger Tapezierarbeiten kontinuierlich erbracht werden können (siehe Abschnitt 4.1.8).

4.2.26 Entfernen von bauseits vorhandenen Schutzfolien und dergleichen, z. B. an Fensterbänken, Leichtmetallprofilen.

4.2.27 Beseitigen von Hindernissen im Untergrund, z. B. Entfernen von Betongraten, Schaumrückständen.

4.2.28 Anpassen an Schrägen und gebogene Bauteile, stark profilierte Bauteiloberflächen, z. B an sichtbare Sparren, Eckverbände, Bruchsteine, Treppen, Stuckprofilierungen.

4.2.29 Wechsel des Werkstoffes innerhalb der zu tapezierenden Fläche.

4.2.30 Herstellung von Ecken, Gehrungen, Kreuzungen, Verkröpfungen und Endungen an Dekorprofilen und Bordüren.

4.2.31 Abschneiden des Überstandes von Randdämmstreifen.

5 Abrechnung

Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:

5.1 Allgemeines

5.1.1 Der Ermittlung der Leistung - gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder Aufmaß erfolgt - sind die Maße der behandelten Fläche zugrunde zu legen.

Zur Leistungsermittlung sind die vereinfachenden Regeln wie Übermessungsregeln und Einzelregelungen anzuwenden.

5.2 Ermittlung der Maße/Mengen

5.2.1
Für das Vorbereiten von Untergründen und das Tapezieren sind

-auf Innenflächen ohne begrenzende Bauteile die Maße der ungeputzten, ungedämmten, nicht bekleideten Flächen,

-auf Innenflächen mit begrenzenden Bauteilen die Maße der zu behandelnden Flächen bis zu den sie begrenzenden, ungeputzten, ungedämmten,
nicht bekleideten Bauteilen, z. B. Rohfußboden, Rohdecke,

-bei Innenarbeiten die behandelten Flächen, wenn die Rohbaumaße nicht ermittelt werden können, .

zugrunde zu legen.

Raumbildende Systemböden, Trockenunterböden, Vorsatzschalen sowie Unterdecken und abgehängte Decken gelten als begrenzende Bauteile,

5.2.2 Bei der Abrechnung von beliebig geformten Einzelflächen, z. B. Ausbesserungsstellen, ist zur Ermittlung der Maße das kleinste
umschriebene Rechteck zugrunde zu legen. Ausgenommen von dieser Regel sind Kreise, Dreiecke, Trapeze und Rauten.

5.2.3 Bekleidete Rückflächen von Nischen sowie Leibungen werden unabhängig von ihrer Einzeigröße mit ihren Maßen gesondert gerechnet.

5.2.4 Bei Tapezierarbeiten werden unmittelbar zusammenhängende, verschiedenartige Aussparungen getrennt gerechnet, z. B. Öffnung mit angrenzender Nische.

5.2.5 Bindet eine Aussparung anteilig in angrenzende, getrennt zu rechnende Flächen ein, wird zur Ermittlung der Übermessungsgröße die jeweils
anteilige Aussparungsfläche gerechnet.

5.2.6 Türen, Trennwände, Bekleidungen und dergleichen werden je tapezierte Seite nach Fläche gerechnet.

5.2.7 Bei der Ermittlung der Maße wird jeweils das größte, gegebenenfalls abgewickelte Bauteilmaß zugrunde gelegt, z. B. bei Gesimsen,
Umrahmungen, Wandanschlüssen, umlaufenden Friesen, Faschen.

5.2.8 Wird die Lieferung von Tapeten, Wand- und Deckenbekleidungen, Unterlagsstoffen, Untertapeten, Spannstoffen und dergleichen
nach verbrauchhter Menge gerechnet, ist die tatsächlich verbrauchte Menge bei wirtschaftlicher Ausnutzung der Stoffe zugrunde zu legen.
Unvermeidbare Reste und Verschnittte sowie angeschnittene Rollen gelten als verbraucht.

5.3 Übermessungsregeln

Übermessen werden:

5.3.1 Bei Abrechnung nach Flächenmaß

-Aussparungen mit einer Einzeigröße s 2,5 m2, z. B. Öffnungen (auch raumho.eh), Nischen.

Bei der Ermittlung der Maße für die Übermessung, sind die kleinsten Maße der Aussparung zugrunde zu legen,

-Fugen,

-flächenabschließende Gesimse, Friese, Lisenen, Eckverbände, Umrahmungen und Faschen und dergleichen s 30 cm Einzelbreite, unabhängig davon, ob sie behandelt werden,

-Leisten, Sockelfliesen und dergleichen s 10 cm Höhe,

-Unterbrechungen in der zu bearbeitenden Fläche, z. B. durch Fachwerkteile, Stützen, Unterzüge, Wandvorlagen, Podeste, Gesimse, Friese und Lisenen
mit einer Einzelbreite s 30 cm, unabhängig davon, ob sie behandelt werden.

5.3.2 Bei Abrechnung nach Längenmaß

- Unterbrechungen von Einzellängen s 1 m.

5.4 Einzelregelungen

5.4.1
Gehrungen, Kreuzungen, Verkröpfungen und Endungen von

Dekorprofilen und Bordüren, Rosetten werden gesondert gerechnet.

5.4.2 Werden Türen, Rollladenkästen und dergleichen nach Anzahl gerechnet, bleiben Abweichungen von den vorgeschriebenen Maßen bis jeweils 5 cm
in der Höhe und Breite unberücksichtigt.

5.4.3 Bei prozentual vorgegebener Behandlung von Flächen in nicht zusammenhängenden Teilflächen ist die Gesamtfläche des Bauteils zugrunde zu legen.




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