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VOB DIN 18366 Tapezierarbeiten
Neueste Fassung Ausgabe 2016
Achtung diese Seiten darf nur für den Eigenbedarf
verwendet werden!
Auszug aus der VOB, für den Kunden wichtige Vertragsgrundlagen. (Nebenleistungen, Besondere Leistungen und Abrechnung)
Nebenleistungen sind: Arbeiten die zur der Leistung gehören.
Besondere Leistungen sind: Arbeiten die nicht zu der Leistung gehören.
Abrechnung
Auszug aus der VOB DIN 18366
4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen
4.1 Nebenleistungen sind ergänzend zur ATVDIN 18299, Abschnitt 4.1, insbesondere:
4.1.1 Auf-
über der Standfläche des hierfür erforderlichen Gerüstes liegt.
4.1.2 Ausgleichen abgestufter oder geneigter Standflächen von Gerüsten bis zu 40 cm Höhenunterschied, z. B. über Treppen oder Rampen.
4.1.3 Schutz von Bau-
während der Tapezierarbeiten durch loses Abdecken, Abhängen oder Umwickeln, einschließlich anschließender Beseitigung der Schutzmaßnahmen, ausgenommen
Leistungen nach Abschnitt 4.2.10.
4.1.4 Reinigen des Untergrundes, ausgenommen Leistungen nach Abbschnitt 4.2.8.
4.1.5 Aushändigen der Reste der Wandbekleidungen, die nach Abschnitt 5.2.7 als verbraucht gelten, sich aber noch für Instandsetzungen nutzen lassen,
mit Bezeichnung der Verwendungsstelle, z. B. Gebäude, Stockwerk, Raumnummer.
4.1.6 Entfernen und Wiederanbringen von bis zu fünf einfachen Schalter-
(geklemmt oder mit einer Schraube gesichert) je Raum.
4.1.7 Vorlegen vorgefertigter Muster.
4.1.8 FertigstelIen von Bauteilen in mehreren Arbeitsgängen zur Ermöglichung von Arbeiten anderer Unternehmer,
soweit die eigenen Leistungen im Zuge gleichartiger Tapezierarbeiten im selben Geschoss kontinuierlich erbracht werden können.
Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, handelt es sich um Besondere Leistungen nach Abschnitt 4.2.25.
4.2 Besondere Leistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abbschnitt 4.2, z. B.:
4.2.1 Leistungen nach den Abschnitten 3.2.1 und 3.3.1.3.
4.2.2 Vorhalten von Aufenthalts-
4.2.3 Leistungen zum Schutz vor ungeeigneten Bedingungen nach Abschnitt 3.1.2, z. B. Abschottung, Beheizung.
4.2.4 Auf-
4.2.5 Auf-
über der Standfläche des hierfür erforderlichen Gerüstes liegt.
4.2.6 Auf-
sofern ein Ausgleich von mehr als 40 cm erforderlich ist.
4.2.7 Auf-
4.2.8 Reinigen des Untergrundes von grober Verschmutzung, z. B. Gipsreste, Mörtelreste, Farbreste, Öl, anhaftendem Schleifstaub,
soweit diese nicht durch den Auftragnehmer verursacht wurde.
4.2.9 Aus-
4.2.10 Besonderer Schutz von Bau-
Treppen, Hölzern, Schalter-
und technischen Geräten, Staubschutzwände, Gerüstbekleidungen, Schutzanstriche, Auslegen von Hartfaserplatten und Bautenschutzfolien ab 0,2 mm Dicke, Abdeckvlies.
4.2.11 Ausbessern umfangreicher Schäden im Untergrund.
4.2.12 Überbrücken von Putz-
4.2.13 Entfernen von Beschichtungen sowie von Wand-
4.2.14 Fluatieren und Schleifen von Putzen, Schließen von Lunkern, Entfernen von Schalungsgraten.
4.2.15 Spachteln von Flächen und Leistungen zum Erfüllen höherer Oberflächenqualitätsstufen des zu tapezierenden Untergrundes.
4.2.16 Beispachteln von Übergängen und Nachspachteln von Fugen, Stößen und dergleichen.
4.2.17 Herstellen von An-
4.2.18 Einbau von Kantenschutzprofilen, Anschlussleisten, Dekorprofilen, Kordeln, Bordüren und dergleichen.
4.2.19 Entfernen von mikrobiologischem Bewuchs.
4.2.20 Behandeln mit Absperrmitteln, Grundbeschichtungsstoffen, Korrosionssschutzbesch!0tungsstoffen und dergleichen.
4.2.21 Tapezieren von Gesimsen und Hohlkehlen.
4.2.22 Demontieren und Wiederanbringen von Fußleisten und dergleichen.
4.2.23 Gesondertes Tapezieren von Deckeln, z. B. auf Verteilerdosen.
4.2.24 Herstellen und Anbringen von Oberflächen-
über die Leistungen nach Abschnitt 4.1.7 hinausgehen.
4.2.25 Tapezieren in Teilflächen zur Ermöglichung von Arbeiten anderer Unternehmer, soweit die eigenen Leistungen nicht im Zuge
gleichartiger Tapezierarbeiten kontinuierlich erbracht werden können (siehe Abschnitt 4.1.8).
4.2.26 Entfernen von bauseits vorhandenen Schutzfolien und dergleichen, z. B. an Fensterbänken, Leichtmetallprofilen.
4.2.27 Beseitigen von Hindernissen im Untergrund, z. B. Entfernen von Betongraten, Schaumrückständen.
4.2.28 Anpassen an Schrägen und gebogene Bauteile, stark profilierte Bauteiloberflächen, z. B an sichtbare Sparren, Eckverbände, Bruchsteine, Treppen, Stuckprofilierungen.
4.2.29 Wechsel des Werkstoffes innerhalb der zu tapezierenden Fläche.
4.2.30 Herstellung von Ecken, Gehrungen, Kreuzungen, Verkröpfungen und Endungen an Dekorprofilen und Bordüren.
4.2.31 Abschneiden des Überstandes von Randdämmstreifen.
5 Abrechnung
Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:
5.1 Allgemeines
5.1.1 Der Ermittlung der Leistung -
Zur Leistungsermittlung sind die vereinfachenden Regeln wie Übermessungsregeln und Einzelregelungen anzuwenden.
5.2 Ermittlung der Maße/Mengen
5.2.1 Für das Vorbereiten von Untergründen und das Tapezieren sind
-
-
nicht bekleideten Bauteilen, z. B. Rohfußboden, Rohdecke,
-
zugrunde zu legen.
Raumbildende Systemböden, Trockenunterböden, Vorsatzschalen sowie Unterdecken und abgehängte Decken gelten als begrenzende Bauteile,
5.2.2 Bei der Abrechnung von beliebig geformten Einzelflächen, z. B. Ausbesserungsstellen, ist zur Ermittlung der Maße das kleinste
umschriebene Rechteck zugrunde zu legen. Ausgenommen von dieser Regel sind Kreise, Dreiecke, Trapeze und Rauten.
5.2.3 Bekleidete Rückflächen von Nischen sowie Leibungen werden unabhängig von ihrer Einzeigröße mit ihren Maßen gesondert gerechnet.
5.2.4 Bei Tapezierarbeiten werden unmittelbar zusammenhängende, verschiedenartige Aussparungen getrennt gerechnet, z. B. Öffnung mit angrenzender Nische.
5.2.5 Bindet eine Aussparung anteilig in angrenzende, getrennt zu rechnende Flächen ein, wird zur Ermittlung der Übermessungsgröße die jeweils
anteilige Aussparungsfläche gerechnet.
5.2.6 Türen, Trennwände, Bekleidungen und dergleichen werden je tapezierte Seite nach Fläche gerechnet.
5.2.7 Bei der Ermittlung der Maße wird jeweils das größte, gegebenenfalls abgewickelte Bauteilmaß zugrunde gelegt, z. B. bei Gesimsen,
Umrahmungen, Wandanschlüssen, umlaufenden Friesen, Faschen.
5.2.8 Wird die Lieferung von Tapeten, Wand-
nach verbrauchhter Menge gerechnet, ist die tatsächlich verbrauchte Menge bei wirtschaftlicher Ausnutzung der Stoffe zugrunde zu legen.
Unvermeidbare Reste und Verschnittte sowie angeschnittene Rollen gelten als verbraucht.
5.3 Übermessungsregeln
Übermessen werden:
5.3.1 Bei Abrechnung nach Flächenmaß
-
Bei der Ermittlung der Maße für die Übermessung, sind die kleinsten Maße der Aussparung zugrunde zu legen,
-
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-
mit einer Einzelbreite s 30 cm, unabhängig davon, ob sie behandelt werden.
5.3.2 Bei Abrechnung nach Längenmaß
-
5.4 Einzelregelungen
5.4.1 Gehrungen, Kreuzungen, Verkröpfungen und Endungen von
Dekorprofilen und Bordüren, Rosetten werden gesondert gerechnet.
5.4.2 Werden Türen, Rollladenkästen und dergleichen nach Anzahl gerechnet, bleiben Abweichungen von den vorgeschriebenen Maßen bis jeweils 5 cm
in der Höhe und Breite unberücksichtigt.
5.4.3 Bei prozentual vorgegebener Behandlung von Flächen in nicht zusammenhängenden Teilflächen ist die Gesamtfläche des Bauteils zugrunde zu legen.