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VOB DIN 18363 Maler-
Neueste Fassung Ausgabe 2016
verwendet werden!
Auszug aus der VOB, für den Kunden wichtige Vertragsgrundlagen. (Nebenleistungen, Besondere Leistungen und Abrechnung)
Nebenleistungen sind: Arbeiten die zur der Leistung gehören.
Besondere Leistungen sind: Arbeiten die nicht zu der Leistung gehören.
Abrechnung
Auszug aus der VOB DIN 18363
4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen
4.1 Nebenleistungen sind ergänzend zur ATVDIN 18299, Abschnitt 4.1, insbesondere:
4.1.1 Auf-
4.1.2 Ausgleichen abgestufter oder geneigter Standflächen von Gerüsten bis zu 40 cm Höhenunterschied, z. B. über Treppen oder Rampen.
4.1.3 Schutz von Bau-
4.1.4 Entfernen und Wiederanbringen von bis zu fünf Schalter-
4.1.5 Aus-
4.1.6 Reinigen des Untergrundes, ausgenommen Leistungen nach Abbschnitt 4.2.10.
4.1.7 Ausbessern von einzelnen kleinen Schäden in der Altbeschichtung und im Untergrund, z. B. vereinzelte Vertiefungen, die durch Stoß entstanden sind, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt
4.1.8 Schleifen von Holzflächen, mineralischen Untergründen und Metaliiflächen zwischen den einzelnen Beschichtungen sowie Feinreinigen der zu beschichtenden Flächen.
4.1.9 Vorlegen vorgefertigter Oberflächen-
4.1.10 Fertigstellen von Bauteilen in mehreren Arbeitsgängen zur Ermöglichung von Arbeiten anderer Unternehmer, soweit die eigenen Leistungen im Zuge gleichartiger Maler-
4.2 Besondere Leistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abbschnitt 4.2, z. B.:
4.2.1 Ausbessern von umfangreichen Schäden in der Altbeschichtung und im Untergrund. Vorbehandeln ungeeigneter Untergründe, z. B. durch Hochdruck-
Reinigen, Aufrauen und Anlaugen, Entfernen von Algen-
4.2.2 Vorhalten von Aufenthalts-
4.2.3 Leistungen zum Schutz vor ungeeigneten Bedingungen nach Abschnitt 3.1.11, z. B. Einhausung, Beheizung.
4.2.4 Auf-
4.2.5 Auf-
4.2.6 Auf-
4.2.7 Auf-
4.2.8 Auf-
4.2.9 Aus-
4.2.10 Reinigen des Untergrundes von grober Verschmutzung, z. B. Gipsreste, Mörtelreste, Farbreste, Öl, anhaftender Schleifstaub, soweit die Verschmutzung nicht durch den Auftragnehmer verursacht wurde.
4.2.11 Besonderer Schutz von Bau-
4.2.12 Entfernen von Beschichtungen sowie vorhandenen Wand-
4.2.13 Entfetten und Entrosten sowie Entfernen von Walzhaut und Zunder.
4.2.14 Mattschleifen von Untergründen und Altbeschichtungen.
4.2.15 Überbrücken von Putz-
4.2.16 Ziehen von Abschlussstrichen, Schablonieren und Anbringen von Abschlussborten und dergleichen.
4.2.17 Absetzen von Beschlagteilen in einem anderen Farbton an Türen, Fenstern, Fensterläden und dergleichen.
4.2.18 Farbiges Absetzen in der Beschichtung oder Beschichtungsstoffes innerhalb zu beschichtender Bauteile.
4.2.19 Anpassen der Beschichtung (Beschneiden) an stark profilierte Bauteiloberflächen, z. B. an Dachgesimse mit sichtbaren Sparren, Eckverbände, Bruchsteine, Trapezbleche, Treppen, Stuckprofilierungen.
4.2.20 Abschneiden des Überstandes von Randdämmstreifen.
4.2.21 Aus-
4.2.22 Transportieren von Türen, Fensterflügeln und Fensterläden, Heizkörpern und dergleichen.
4.2.23 Füllen von Verankerungsöffnungen und Angleichen an die
Oberflächenbeschichtung.
4.2.24 Biozides Vorbehandeln von mikrobiologischem Bewuchs sowie Leistungen zum Schutz der Oberflächen gegen Algen-
4.2.25 Herstellen und Anbringen von Oberflächen-
4.2.26 Verfüllen von Fugen und Anschlüssen an angrenzende Bauteile, Einbau von Profilen und dergleichen.
4.2.27 Entfernen von bauseits vorhandenen Schutzfolien und dergleichen, z. B. an Fensterbänken, Leichtmetallprofilen.
4.2.28 Beschichten von Bauteilen in Teilflächen zur Ermöglichung von Arbeiten anderer Unternehmer, soweit die eigenen Leistungen nicht im Zuge gleichartiger Beschichtungsarbeiten kontinuierlich erbracht werden können (siehe Abschnitt 4.1.10).
4.2.29 Beseitigen von Hindernissen im Untergrund, z. B. Entfernen von Betongraten, Schaumrückständen.
4.2.30 Entfernen und Wiederanbringen von Schalter-
5 Abrechnung
Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:
5.1 Allgemeines
5.1.1 Der Ermittlung der Leistung -
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zugrunde zu legen.
Zur Leistungsermittlung sind die vereinfachenden Regeln, wie Übermessungssregeln und Einzelregelungen anzuwenden.
5.2 Ermittlung der Maße/Mengen
5.2.1 Für das Vorbereiten von Untergründen, Beschichten und Behandeln sind
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zugrunde zu legen.
Raumbildende Systemböden, Trockenunterböden, Vorsatzschalen sowie Unterdecken und abgehängte Decken gelten als begrenzende Bauteile.
5.2.2 Bei der Abrechnung von beliebig geformten Einzelflächen, z. B. Ausbesserungsstellen, ist zur Ermittlung der Maße das kleinste umschriebene Rechteck zugrunde zu legen. Ausgenommen von dieser Regel sind Kreise, Dreiecke, Trapeze und Rauten.
5.2.3 Für Flächen, die sich nicht durch Aufteilung in einfache geometrische Formen, z. B. Rechtecke, Dreiecke, Trapeze, Rauten, ermitteln lassen, ist das kleinste umschriebene Rechteck zugrunde zu legen.
5.2.4 Beschichtete Rückflächen von Nischen sowie Leibungen werden unabhängig von ihrer Einzeigröße mit ihren Maßen gesondert gerechnet.
5.2.5 Bei Beschichtungsarbeiten werden unmittelbar zusammenhängende, verschiedenartige Aussparungen getrennt gerechnet, z. B. Öffnung mit angrenzender Nische.
5.2.6 Bindet eine Aussparung anteilig in angrenzende, getrennt zu rechnende Flächen ein, wird zur Ermittlung der Übermessungsgröße die jeweils anteilige Aussparungsfläche gerechnet.
5.2.7 Fenster, Türen, Trennwände, Bekleidungen und dergleichen werden je beschichtete Seite nach Fläche gerechnet.
5.2.8 Rohrgeländer werden nach Länge der Rohre getrennt nach Dimensionen gerechnet.
5.2.9 Profile, Heizkörper, Trapezprofile, Wellbleche und dergleichen werden nach abgewickelter Fläche oder, soweit vorhanden, nach Tabellen gerechnet.
5.2.10 Bei der Ermittlung der Maße wird jeweils das größte, gegebenenfalls abgewickelte Bauteilmaß zugrunde gelegt, z. B. bei Gesimsen, Umrahmungen, Wandanschlüssen, umlaufenden Friesen, Faschen. Dachrinnen werden am Wulst, Fallrohre im Außenbogen gemessen.
5.2.11 Silicon-
5.3 Übermessungsregeln
Übermessen werden:
5.3.1 Bei Abrechnung nach Flächenmaß
Aussparungen mit einer Einzelgröße < 2,5 m2, z. B. Öffnungen (auch raumhoch), Nischen; Aussparungen in Böden mit einer Einzelgröße < 0,5 m2.
Bei der Ermittlung der Maße für die Übermessung, sind die kleinsten Maße der Aussparung zugrunde zu legen.
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Trennwänden, Bekleidungen und dergleichen.
5.3.2 Bei Abrechnung nach Längenmaß Unterbrechungen mit einer Einzellänge < 1 m,
Schieber, Flansche und dergleichen bei Rohrleitungen. Sie werden gesondert gerechnet.
5.4 Einzelregelungen
5.4.1 Bei Türen > 60 mm Dicke, bei Blockzargen > 60 mm Tiefe, bei Futter und Bekleidungen von Türen und Fenstern sowie bei Stahltürzargen und dergleichen wird die abgewickelte Fläche gerechnet.
Fenstergitter, Scherengitter, Rollgitter, Roste, Zäune, Einfriedungen und Stabgeländer werden einseitig gerechnet.
5.4.2 Werden Türen, Fenster, Rollläden und dergleichen nach Anzahl geerechnet, bleiben Abweichungen von den vorgeschriebenen Maßen bis jeweils 5 cm in der Höhe und Breite sowie bis 3 cm in der Tiefe unberücksichtigt.
5.4.3 Bei prozentual vorgegebener Behandlung von Flächen in nicht zusammenhängenden Teilflächen ist die Gesamtfläche des Bauteils zugrunde zu legen.